Evangelische Erwachsenenbildung Sachsen-Anhalt

"Bilde dich selbst, und dann wirke auf andere durch das, was du bist." WILHELM VON HUMBOLDT

Gefördert werden


  • Bildungsveranstaltungen zu allgemeiner, kultureller, politischer oder religiöser Bildung (aber: keine religiösen Handlungen), die in Sachsen-Anhalt stattfinden.
  • Die Veranstaltungen müssen öffentlich sein (keine Mitgliederversammlung, keine Vereinssitzung, keine Klausur).
  • Sowohl Präsenz- als auch Online- oder Hybrid- Veranstaltungen können abgerechnet werden!
  • Veranstaltungen, wenn sie mindestens 90 Minuten dauern und mindestens 7 Personen ab 16 Jahren daran teilnehmen (ohne ReferentInnen). In begründeten Fällen sind Ausnahmen mit geringerer Teilnehmerzahl* förderfähig.
  • Die Teilnehmenden sollen bei Präsenzveranstaltungen möglichst überwiegend aus Sachsen-Anhalt kommen.
  • Bei Online-Veranstaltungen ist der Wohnort der Teilnehmenden nicht ausschlaggebend.
  • NEU! Bildungsveranstaltungen, die durch Drittmittel gefördert werden (Kommunale, Landes-, Bundes- oder EU-Mittel) können bei einer Förderung bis 75 % können ab sofort durch diese Förderung (ErwiG) gefördert werden. In diesem Falle ist die Selbstverpflichtungserklärung über Drittmittel auszufüllen (s. Formulare).
    Eine Förderung durch andere nicht-staatliche Stellen (z.B. Kirche, Stiftungen etc.) ist zusätzlich möglich!
  • NEU! Bildungsveranstaltungen zu bestimmten Themen, die im besonderen Interesse des Landes Sachsen-Anhalt liegen, werden ab 2024 höher gefördert. Diese Themen sind: Politik / Gesellschaft / Gender, Fortbildungen für Tätigkeiten im Ehrenamt, Förderung digitaler Kompetenzen und Bildung für nachhaltige Entwicklung. Der höhere Bertrag wird anteilig an die Antragsteller weitergereicht.
  • Die Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit öffentlich angekündigt werden (Presse, Programmheft, Plakat, Handzettel, Website etc.). Wenn möglich ist in den Veröffentlichungen ein Hinweis wie "In Kooperation mit der Ev. Erwachsenenbildung der EKM in Sachsen-Anhalt" anzubringen.

*) Ausnahmen zur Mindestteilnehmerzahl laut Verordnung:
Bei folgenden Veranstaltungen ist eine Mindestteilnehmerzahl von vier Personen bei Beginn zulässig:

  • Bildungsveranstaltungen in Gebieten mit geringer Einwohnerdichte entsprechend § 4 Nr. 3 des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt: weniger als 70 Einwohner pro Quadratkilometer
  • Bildungsveranstaltungen für Teilnehmende mit Behinderungen oder zum Erlernen der Gebärdensprache
  • Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse

Nicht gefördert werden


  • Maßnahmen, die überwiegend der Erholung, Geselligkeit oder Unterhaltung dienen, dazu zählen insbesondere das Erlernen von Tänzen und Spielen
  • die Ausübung religiöser Handlungen, wie z.B. Andachten, Gottesdienste, Meditationen
  • Maßnahmen, die der internen Organisation dienen (z.B. Mitgliederversammlungen, Vereinstreffen, Gemeindekirchenratssitzungen)
  • überwiegend dem Ausüben und nicht dem Erlernen einer Fertigkeit dienen
    - Kreativkurse werden gefördert, wenn das Erlernen der Fähigkeiten im Vordergrund steht, z.B. „Erlernen verschiedener Techniken des Sternefaltens"
  • sportliche Erwachsenenbildung, dazu zählen insbesondere kontinuierliches Training wie Selbstverteidigung, Kranken- oder Schwangerschaftsgymnastik und Kletterkurse
  • berufliche Aus- und Fortbildung oder Maßnahmen der Arbeitsförderung, dazu zählen insbesondere betriebsinterne Fortbildungen, Expertenprüfungen sowie Integrationsmaßnahmen des BAMF
  • Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder vergleichbare Kenntnisse
Hinweise FörderRL 2024
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